 |
1. Name, Sitz
Unter dem Namen "Internationale Gesellschaft der logotherapeutischen/ existenzanalytischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen" besteht mit Sitz in Chur/Schweiz ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). |
|
2. Zweck
Der Verein steht in enger Verbindung mit dem Viktor-Frankl-Institut Wien und verfolgt insbesondere folgende Ziele:
2.1. Erhaltung und Verbreitung des Lebenswerkes von Viktor Frankl, dem Begründer der Logotherapie und Existenzanalyse.
2.2. Etablierung der Logotherapie/Existenzanalyse
| a. |
als eigenständige Psychotherapieform |
b. |
als eigenständiges Konzept im Rahmen von Lebensberatung |
c. |
als eigenständiges Konzept im Rahmen von Persönlichkeitsentwicklung |
d. |
als eigenständige Zusatzausbildung im Rahmen von Seelsorge und der psychosozialen Versorgung. |
2.3. Erarbeitung von internationalen Standards für die Logotherapie-Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen kulturellen Besonderheiten
| a. |
zum Zweck psychotherapeutischer Qualifikation |
b. |
zum Zweck lebensberaterischer Qualifikation |
c. |
zur Qualifikation im Rahmen von Persönlichkeitsentwicklung |
d. |
zur Zusatzqualifikation für Seelsorger und andere Personen im Rahmen der psychosozialen Versorgung |
2.4. Internationaler Informationsaustausch bzgl. logotherapeutischer Ausbildung, Forschung, Entwicklung und Verbreitung beispielsweise in Form von Kongressen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich jedes Institut entweder im Internet eine Homepage mit den entsprechenden, jeweils auf den neuesten Stand gebrachten Informationen zur Verfügung zu stellen oder die entsprechenden Angaben der Schweizer Zentrale zur Veröffentlichung im Internet oder in anderen Medien zu übermitteln.
2.5. Förderung von logotherapeutischer Ausbildung, praktischer Anwendung von Logotherapie und Weiterentwicklung mit dem Ziel der Integration der Logotherapie in andere humanwissenschaftliche Disziplinen wie z.B. in die Klinische Psychologie, Medizin, Psychiatrie, Pädagogik, Philosophie, Theologie und in andere Gebiete einer ganzheitlichen Gesundheitspflege.
2.6. Förderung von wissenschaftlicher logotherapeutischer Forschung und wissenschaftlichen logotherapeutischen Forschungsinstitutionen.
|
|
|
3. Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder des Vereins können werden:
| a. |
logotherapeutische Ausbildungs- und Forschungsinstitute, vertreten durch deren Leiter oder Personen, die der jeweilige Leiter als Stellvertreter bestimmt. |
b. |
Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins anerkennen und bei deren Realisierung ideell und finanziell ihren Beitrag leisten. |
3.2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
3.3. Der Antrag auf Mitgliedschaft eines Ausbildungs- oder Forschungsinstituts ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Dem Antrag sind Angaben zu folgenden Fragen beizufügen:
| a. |
Wie heisst die Institution? Wo ist sie tätig? Seit wann ist sie tätig? |
b. |
Welche Rechtsform hat die Institution? |
c. |
Wer leitet die Institution? |
d. |
Welche Personen sind in dieser Institution als logotherapeutische Ausbildner tätig? |
e. |
Ueber welche Qualifikationen verfügen die Ausbildner und seit wann sind sie als logotherapeutische Ausbildner tätig? (Logotherapeutische, psychotherapeutische, beraterische, seelsorgerliche, klinisch-psychologische, medizinische Qualifikationen usf.) |
f. |
Ueber welche wissenschaftliche Qualifikationen verfügen die Ausbildner? (Wissenschaftliche Veröffentlichungen, Forschungsprojekte, wissenschaftliche Lehrveranstaltungen). |
g. |
Ueber welche sonstigen Qualifikationen, die in diesem Rahmen wichtig sind, verfügen die Ausbildner? (Leitung von Supervisionen, von Selbsterfahrungskursen usf.) |
h. |
Wie viele Personen wurden bisher im jeweiligen Institut ausgebildet? |
3.4. Ausserdem ist dem Antrag ein detailliertes Ausbildungscurriculum vorzulegen. Von Forschungsinstituten sind die Forschungsprojekte darzustellen und die Qualifikation der Forschenden nachzuweisen. Die übrigen Fragen analog.
3.5. Ueber die Aufnahme beschliesst die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
3.6. Der Vorstand entscheidet über den jeweiligen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3.7. Die Kosten der Antragsprüfung übernimmt der Antragsteller. Sie sind ihm vorweg mitzuteilen.
3.8. Hochqualifizierte Institute, die in der Logotherapieszene bekannt sind, können von den Angaben befreit werden und auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
3.9. Die Mitgliedschaft erlischt:
| a. |
durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf Ende eines Vereinsjahres |
b. |
auf Beschluss des Vorstandes sofern ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wobei dies kein Erlöschen der bereits fälligen Forderung zur Folge hat. |
3.10. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils in der zweiten Jahreshälfte entweder an der alle fünf Jahre stattfindenden Jahresversammlung oder dann per E-Mail mit Gültigkeit für das nächste Vereinsjahr festgelegt. Für die einzelnen Mitglieder können aus unterschiedlichen Gründen auch etwas differenziertere Beiträge beschlossen werden. Nach Beschluss der Mitgliederversammlung in Schaffhausen am 16. Mai 2009 wurde der Mitgliedsbeitrag wie folgt festgelegt:
1. Einzelmitglieder 50 €
2. Institute, Gesellschaften 120 €.
|
|
4. Organe
Die Organe des Vereins sind:
4.1. Die Mitgliederversammlung
Dieselbe findet alle fünf Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe der Traktandenliste, mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin. Allfällige Anträge zuhänden der Mitgliederversammlung sind dem Vorstande 30 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen. Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmungen entscheidet in der Regel das einfache Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu. Bei Wahlen ist derjenige Kanditat gewählt, welcher die meisten Stimmen erhalten hat.
Die Vereinsversammlung erledigt folgende Geschäfte:
| 1. |
Wahlen |
|
- des Vereinsvorstandes |
|
- des Vereinspräsidenten |
2. |
Festlegung der Mitgliederbeiträge |
3. |
Genehmigung von Haushalt und Jahresrechnung des Vereins |
4. |
Statutenänderungen |
5. |
ev. Auflösung des Vereins |
4.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern und wird jeweils für fünf Jahre gewählt. Er konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung. Er führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
4.3. Revisionsstelle
Eine aussenstehende, vom Vorstand bestimmte Revisionsstelle hat die Jahresrechnungen alljährlich zu prüfen. Die Mitglieder werden alljährlich schriftlich darüber informiert.
|
|
5. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind persönlich nicht haftbar. |
|
6. Auflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder. Das noch vorhandene Vereinsvermögen geht an eine Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung oder an die Dokumentationsstelle des Viktor-Frankl-Instituts in Wien. |
|
7. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Das 1. Vereinsjahr dauert von der Gründung bis zum 31. Dezember 2000. |
|
 |

|